Anmeldung + Anträge
Zur Bestellung des Deutschlandtickets Schule zum Preis von 29 Euro bitte folgende Schritte ausführen:
- Laden Sie das hier verlinkte Formular herunter und füllen es aus
- Geben Sie danach das ausgefüllte Formular im Schulsekretariat ab
Bitte buchen Sie hier einen Termin für das Vormerkgespräch (Webseite der Schulverwaltung Düsseldorf):
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Für das Vormerkgespräch an der GHS Benrath benötigen wir von Ihnen das Formular, welches Sie von der Realschule erhalten haben. Bitte bringen Sie auch das letzte Zeugnis und natürlich Ihr Kind mit.
Die Entschuldigungen müssen bis zum dritten Werktag nach dem Fehlen komplett ausgefüllt und unterschrieben an die Klassenleitung übergeben werden.
Wenn wichtige Gründe vorliegen, ist es möglich Beurlaubungen zu beantragen. Der Antrag muss der Schule ausgefüllt und unterzeichnet vorgelegt werden.
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
Sie möchten Ihr Kind für das kommende Schuljahr 24/25 für die Jahrgangsstufe 5 an der GHS Benrath anmelden? Bitte buchen Sie über den folgenden Link einen Anmeldetermin.
Für Beratungsgespräche ist KEINE Anmeldung erforderlich!
Schulbescheinigungen können über den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin oder telefonisch im Sekretariat erfragt werden.
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Elternbriefe + Informationen
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
der § 1 (5) des Schulordnungsgesetztes in Nordrhein-Westfalen besagt:
„Die Sexualerziehung gehört zum Erziehungsauftrag der Schule. Sie {…} ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schüler/innen altersgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen. Sie soll die Schüler zu verantwortungsbewussten, eigenverantwortlichen und sittlich begründeten Entscheidungen, insbesondere in Ehe und Familie, und zur Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen befähigen.“
Diesem Auftrag wollen wir nachkommen und informieren Sie hiermit, dass die Sexualerziehung in der Klassenstufe 8 behandelt wird.
Folgende Themen sollen im Vordergrund stehen:
- die Geschlechtsorgane,
- die Pubertät (körperliche und geistige Veränderungen),
- Formen der Partnerschaft (Toleranz gegenüber allen Menschen),
- der Menstruationszyklus,
- die Verhütungsmethoden (Empfängnisverhütung sowie Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten).
Folgende Materialien können im Unterricht verwendet werden:
- Biologiebuch Erlebnis 2
- Material Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Johnson und Johnson Informationsmaterial
- selbsterstellte internetbasierte Informations- und Quizseiten auf „worldwall“ und „genial.ly“
Natürlich werden die Inhalte dem Reifegrad der Schüler gerecht. Die Sexualerziehung soll Ihre Kinder auf menschliche und soziale Partnerschaften vorbereiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Schulleitung GHS Benrath
Das Stundenraster kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden:
> Download Stundenraster
Informationen zum Thema Elternmitwirkung
01. August 2022
1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff.
Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.
2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil. Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.
Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer
Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schullei-
ters den Ausschlag.
5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
6. Ersatzschulen
Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.
7. Weitere Informationen
Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema „Elternmitwirkung“ auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung hingewiesen.
Aufmerksam wird auch auf das Informationsangebot zum Thema „Wahlen der Schulmitwirkungsgremien“ gemacht, welches auf der genannten Internetseite unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien
zur Verfügung steht.
Liebe Eltern,
Liebe Erziehungsberechtigte,
zunächst möchte ich mich für Ihr zahlreiches Erscheinen beim Elternsprechtag bedanken.
Außerdem möchte ich Sie über das Smarthone-Verbot an der GHS Benrath informieren. Laut Beschluss der Lehrer- und Schulkonferenz ist die Benutzung eines Smartphones an unserer Schule ab sofort verboten. Sollte Ihr Kind trotzdem ein Smartphone mitbringen und benutzen, wird dieses umgehend abgenommen. Am folgenden Schultag kann das Smartphone dann von Ihnen wieder abgeholt werden.
Am 31.05.2022 endet der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler um 12:05 Uhr. Eine Notbetreuung ist selbstverständlich eingerichtet.
Ein weiterer wichtiger Termin ist der 07.06.2022. An diesem Datum wird sich das Kollegium im Rahmen eines Studientags fortbilden. Unterricht findet nicht statt.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Herzliche Grüße
Tobias Steiger
Schulleitung
Versetzungs- und Abschlussbestimmungen nach APO SI: Unter Vorbehalt. Fehler nicht ausgeschlossen. Bitte immer die Klassenlehrer/innen fragen. Die letzte Entscheidung trifft die Zeugnis- und Versetzungskonferenz.
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Wenn wichtige Gründe vorliegen, ist es möglich Beurlaubungen zu beantragen. Der Antrag muss der Schule ausgefüllt und unterzeichnet vorgelegt werden.
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
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Für Beratungsgespräche ist KEINE Anmeldung erforderlich!
Schulbescheinigungen können über den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin oder telefonisch im Sekretariat erfragt werden.
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Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
der § 1 (5) des Schulordnungsgesetztes in Nordrhein-Westfalen besagt:
„Die Sexualerziehung gehört zum Erziehungsauftrag der Schule. Sie {…} ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schüler/innen altersgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen. Sie soll die Schüler zu verantwortungsbewussten, eigenverantwortlichen und sittlich begründeten Entscheidungen, insbesondere in Ehe und Familie, und zur Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen befähigen.“
Diesem Auftrag wollen wir nachkommen und informieren Sie hiermit, dass die Sexualerziehung in der Klassenstufe 8 behandelt wird.
Folgende Themen sollen im Vordergrund stehen:
- die Geschlechtsorgane,
- die Pubertät (körperliche und geistige Veränderungen),
- Formen der Partnerschaft (Toleranz gegenüber allen Menschen),
- der Menstruationszyklus,
- die Verhütungsmethoden (Empfängnisverhütung sowie Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten).
Folgende Materialien können im Unterricht verwendet werden:
- Biologiebuch Erlebnis 2
- Material Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Johnson und Johnson Informationsmaterial
- selbsterstellte internetbasierte Informations- und Quizseiten auf „worldwall“ und „genial.ly“
Natürlich werden die Inhalte dem Reifegrad der Schüler gerecht. Die Sexualerziehung soll Ihre Kinder auf menschliche und soziale Partnerschaften vorbereiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Schulleitung GHS Benrath
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Informationen zum Thema Elternmitwirkung
01. August 2022
1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff.
Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.
2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil. Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.
Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer
Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.
4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schullei-
ters den Ausschlag.
5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.
6. Ersatzschulen
Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.
7. Weitere Informationen
Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema „Elternmitwirkung“ auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung hingewiesen.
Aufmerksam wird auch auf das Informationsangebot zum Thema „Wahlen der Schulmitwirkungsgremien“ gemacht, welches auf der genannten Internetseite unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien
zur Verfügung steht.
Liebe Eltern,
Liebe Erziehungsberechtigte,
zunächst möchte ich mich für Ihr zahlreiches Erscheinen beim Elternsprechtag bedanken.
Außerdem möchte ich Sie über das Smarthone-Verbot an der GHS Benrath informieren. Laut Beschluss der Lehrer- und Schulkonferenz ist die Benutzung eines Smartphones an unserer Schule ab sofort verboten. Sollte Ihr Kind trotzdem ein Smartphone mitbringen und benutzen, wird dieses umgehend abgenommen. Am folgenden Schultag kann das Smartphone dann von Ihnen wieder abgeholt werden.
Am 31.05.2022 endet der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler um 12:05 Uhr. Eine Notbetreuung ist selbstverständlich eingerichtet.
Ein weiterer wichtiger Termin ist der 07.06.2022. An diesem Datum wird sich das Kollegium im Rahmen eines Studientags fortbilden. Unterricht findet nicht statt.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Herzliche Grüße
Tobias Steiger
Schulleitung
Versetzungs- und Abschlussbestimmungen nach APO SI: Unter Vorbehalt. Fehler nicht ausgeschlossen. Bitte immer die Klassenlehrer/innen fragen. Die letzte Entscheidung trifft die Zeugnis- und Versetzungskonferenz.
-
Melanchthonstraße 2
40597 Düsseldorf - 0211 – 89 21 82 8
- Zur Zeit kein Fax
- gh.melanchthonstr@schule.duesseldorf.de
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