Aktuelles

Sekretariat: 
Tel. 02 11 – 89 21 82 8
E-Mail: gh.melanchthonstr@schule.duesseldorf.de
Mo. bis Do. von 7:30 – 13:00 Uhr (Fr. bis 11:00 Uhr)

Sie möchten Ihr Kind für das kommende Schuljahr 24/25 für die Jahrgangsstufe 5 an der GHS Benrath anmelden? Bitte buchen Sie über den folgenden Link einen Anmeldetermin.

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Schüler und Schülerinnen der GHS-Benrath beteiligen sich am 9. November 2023 am öffentlichen Gedenken an die Reichspogromnacht 1938.

Das Programm wird von Herrn Sauer (Heimatarchiv Benrath) geleitet. Alle interessierten Bürger treffen sich um 11:00 Uhr in der Friedhofstraße in Benrath vor dem Geschäft Propper (gegenüber der Pfarrkirche St. Cäcilia).

An dem Gedenken beteiligen sich ebenfalls Schüler und Schülerinnen des Schloß-Gymnasiums sowie der LVR-Karl-Tietenberg-Schule.

> Einladung

In der Märzausgabe der Zeitschrift lehrer nrw wird die GHS Benrath in einem großen Artikel portraitiert.
> Download Zeitschrift-Artikel

 

 

Zum 31. Januar 2023 laufen die Coronaverordnungen für die Schulen in NRW aus. Zu diesem Thema gibt es einen Elternbrief der Ministerin Dorothee Feller:

Schulbetrieb nach Auslaufen der Coronaverordnungen

Liebe Eltern,
liebe Erziehungsberechtigte,

heute wende ich mich an Sie, um Sie über die Folgen der am 31. Januar 2023 auslaufenden Coronaverordnungen für unsere Schulen zu informieren.

Fast drei Jahre hat der Umgang mit dem Coronavirus unseren Alltag und insbesondere das Schulleben erheblich geprägt. Uns allen ist es durch eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit gemeinsam
gelungen, im Schulalltag gut durch den Herbst und den Winter zu kommen. Für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung danke ich Ihnen sehr herzlich.

Die aktuelle Situation ermöglicht es uns nun, verantwortlich einen großen Schritt wieder hin zu einer gelebten Normalität im Schulbereich zu gehen.

Die Immunisierung in der Bevölkerung und damit auch unter Schülerinnen und Schülern sowie unter Lehrkräften durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion besteht auf einem hohen Niveau.

Die aktuellen Änderungen in Nordrhein-Westfalen korrespondieren mit vergleichbaren Anpassungen der Coronaschutzregeln in fast allen anderen Bundesländern. Mit dem 31. Januar 2023 werden daher auch die für den Schulbereich relevanten Verordnungen in ihrer aktuellen Form auslaufen.

In Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ab dem 1. Februar 2023 folgende Punkte für Sie von besonderer Bedeutung:

Die regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttest pro Monat entfällt. Die an den Schulen noch vorhandenen Schnelltests können an die Schülerinnen und Schüler auf Anfrage auch nach diesem Zeitpunkt noch ausgegeben und verwendet werden bis die Bestän
de aufgebraucht sind.

In unseren Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bzw. Sie, die Eltern und Erziehungsberechtigten, entscheiden, wie in den vergangenen Monaten eigenverantwortlich.

Die bisherige fünftägige Isolationspflicht fällt ersatzlos weg. Mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung wird positiv getesteten Personen ab dem 1, Februar 2023 dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme eines Selbsttests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung, mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Diese Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder, sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können. An den Schulen gelten im Übrigen die allgemeingültigen Hygieneregeln.
(
https://www.schulministerium.nrw/infektionsschutz)

Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Ich vertraue hier auf Ihre Eigenverantwortung und gehe davon aus, dass Ihre Kinder nur gesund die Schule besuchen.

Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen 43 Absatz 2 Schulgesetz).

Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag, um so dazu beizutragen, dass die gesundheitlichen Risiken (insbesondere auch durch Corona) in den Schulen weiterhin möglichst gering bleiben (https://www.schulministerium.nrw/lueftunq-raumluftfilterqeraete-und-co2-messqeraete).

Wir werden gemeinsam mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Entwicklungen weiter intensiv verfolgen. Sollte sich die Gesamtlage wieder verändern, sind wir jederzeit in der Lage, entsprechende Unterstützung und Handlungsempfehlungen zu geben.

Über das Bildungsportal NRW (www.schulministerium.nrw) werden wir auch weiterhin aktuelle Informationen zur Verfügung stellen.

Der nun gewählte Schritt hin zu einer gelebten Normalität im Schulalltag ist vor dem Hintergrund der medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen konsequent und trägt für alle am Schulleben Beteiligten zu einem verantwortungsvollen Schulalltag bei.

Ich bedanke mich ausdrücklich für Ihr Engagement in dieser für die gesamte Gesellschaft sehr fordernden Zeit und wünsche Ihnen wei terhin alles Gute.


Mit freundlichen Grüßen

Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dorothee Feller

Auskunft erteilt:
Herr Dr. Holzem

Telefon 0211 5867-3491

Telefax 0211 5867-

christoph.holzem@msw.nrw.de

> > Download Brief der Ministerin

Quelle: RP, 22.10.2022

 

Informationen zum Thema Elternmitwirkung
01. August 2022

1. Recht auf Schulmitwirkung
Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10
Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff.
Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen,
sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpfleg-
schaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schul-
konferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neu-
gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindes-
tens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsun-
terlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen
und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur
Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des
Kopierers.

2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklas-
sen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassen-
pflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Ein-
ladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufen-
pflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpfleg-
schaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide
nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender
Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der
Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder
dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.
Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder
Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpfleg-
schaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Ver-
treterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen
wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonfe-
renz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für
Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei
für Klassen- und Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei Wochen nach
Unterrichtsbeginn vor.

3. Schulpflegschaft
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpfleg-
schaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpfleg-
schaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung
und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu
drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die
Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen
sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also
nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl
automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich
abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder
der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonfe-
renzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53
Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.
Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der
Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer
Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und
Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen
nach Unterrichtsbeginn vor.

4. Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils
zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schüle-
rinnen und Schüler an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten
der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vor-
schläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbe-
hörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie
zu oder lehnt sie ab.
In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonfe-
renz zu entscheiden hat.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht.
Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schullei-
ters den Ausschlag.

5. Vertretung der Schule nach außen
Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulauf-
sicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei
an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.

6. Ersatzschulen
Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der
Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.

7. Weitere Informationen
Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema „Elternmitwirkung“
auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung unter dem Link
https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung hingewiesen.
Aufmerksam wird auch auf das Informationsangebot zum Thema „Wahlen der
Schulmitwirkungsgremien“ gemacht, welches auf der genannten Internetseite
unter dem Link https://www.schulministerium.nrw/wahlen-der-schulmitwirkungsgremien
zur Verfügung steht.

> Download: Allgemeine Information Schulmitwirkung

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